Wappen von Altrip

Kommunal- und Verwaltungsreform

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt?

Teil 1:

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
mit dem im Oktober vergangenen Jahr bekannt gemachten „Ersten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ hat der Landtag von Rheinland-Pfalz die Rechtsgrundlage für eine umfassende Kommunal- und Verwaltungsreform erlassen.
Ziel der Reform ist die Stärkung der Leistungsfähigkeit, der Wettbewerbsfähigkeit und der Verwaltungskraft der betroffenen Gemeinden durch eine Änderung der vorhandenen Gebietsstrukturen zu erreichen.
Das Gesetz sieht dieses Ziel bei Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und Verbandsgemeinde mit mehr als 12.000 Einwohnern (zum Stand 30.06.2009) grundsätzlich als erfüllt an.
Erfüllt eine Gemeinde dieses Kriterium jedoch nicht, so auch die Gemeinde Altrip mit nur knapp 8.000 Einwohnern, sieht das Gesetz einen Zusammenschluss mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden desselben Landkreises vor.
Bei einem solchen Zusammenschluss sind die Erfordernisse der Raumordnung, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, die Wirtschaftsstruktur sowie historische und religiöse Bindungen und Beziehungen zu berücksichtigen.
Während das Erste Landesgesetz einerseits einen Zusammenschluss mit anderen Gemeinden/Verbandsgemeinden per Gesetz und unter Zwang ermöglicht, wird andererseits aber auch ein freiwilliger Zusammenschluss offeriert. Hierbei sind alle beteiligten Kommunen zu hören und die entsprechenden Beschlüsse Ihrer Vertretungsorgane herbeizuführen. Diese Freiwilligkeitsphase endet am 30.06.2012.
Die Umsetzung der Kommunal- und Verwaltungsreform erfolgt letztlich mit der Kommunalwahl im Jahr 2014. Dann werden die neuen Kommunalparlamente durch die Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Kommunen gewählt.
In ersten Gesprächen mit Vertretern des Ministeriums des Innern und für Sport kam zum Ausdruck, dass die Landesregierung einen Zusammenschluss der Gemeinde Altrip mit der Gemeinde Neuhofen und der Verbandsgemeinde Waldsee (Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee) erwägt. Nachdem in den letzten Wochen in der Tagespresse mehrfach über einen möglichen Zusammenschluss der Gemeinden Neuhofen und Limburgerhof berichtet wurde, ist dieses Modell in Frage gestellt.
Wir beabsichtigen Sie in den kommenden Wochen durch regelmäßige Beiträge im Amtsblatt über die Möglichkeiten der Gemeinde Altrip im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zu informieren. Am Ende dieser Informationsreihe soll eine Bürgerumfrage stehen, deren Ergebnis dem Gemeinderat als Informations- und Entscheidungsgrundlage dienen soll.

Sie erhalten ausdrücklich Gelegenheit sich bereits im Vorfeld einer Bürgerumfrage und zu jedem einzelnen Beitrag den wir hier zur Reform veröffentlichen zu äußern. Schreiben Sie uns, sagen Sie uns Ihre Meinung.
Hierzu schreiben Sie bitte an folgende Adresse:

Gemeindeverwaltung Altrip
- Verwaltungsreform –
Herrn Bürgermeister Jacob
Ludwigstraße 48
67122 Altrip
E-Mail: juergen.jacob@altrip.de

Haben Sie Fragen zur bevorstehenden Kommunal- und Verwaltungsreform an die Verwaltung: fragen Sie! Schreiben Sie uns! Wir werden versuchen an gleicher Stelle im Amtsblatt, jeweils im Anschluss an unseren Beitrag, Ihre Frage zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob
Bürgermeister


Teil 2: Fusion mit der Stadt Ludwigshafen?!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in der letzten Ausgabe des Amtsblattes hatte ich Sie in groben Zügen über die bevorstehende Kommunal- und Verwaltungsreform und deren Ziele informiert.
Mit dem heutigen Beitrag möchte ich Ihnen darstellen, welche Auswirkungen eine Fusion der Gemeinde Altrip mit der Stadt Ludwigshafen hätte.
Die Gemeinde Altrip ist derzeit als verbandsfreie Gemeinde selbständig. Sie wird vertreten durch den Bürgermeister und den Gemeinderat. Sie verwalten die Gemeinde nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und unterwerfen sich dabei dem Wohl der Bürger und der Rechtmäßigkeit Ihres Handels. Über die Rechtmäßigkeit des Handelns wacht die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises als unmittelbare Aufsichtsbehörde.
Die Stadt Ludwigshafen wird als kreisfreie Stadt durch den Stadtrat sowie die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister repräsentiert. Aufsichtsbehörde über die kreisfreien Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Mit einer Eingliederung in die Stadt Ludwigshafen würde die Selbständigkeit der Gemeinde Altrip untergehen. Die Gemeinde wäre zum Ortsbezirk der Stadt Ludwigshafen „degradiert“. Die Verwaltungskompetenz des Bürgermeisters und des Gemeinderates würden erlöschen und vor Ort durch einen Ortsbeirat und den ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher wahrgenommen, denen im Wesentlichen jedoch nur eine beratende Funktion zusteht (Beratung, Anregung und Mitgestaltung!). Die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse gingen auf den Stadtrat sowie die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen über.
Der Ortsbeirat ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung zu allen wichtigen Fragen den Ortsbezirk betreffend vor Beschlussfassung des Stadtrates zu hören. Ihm können auch Aufgaben übertragen werden, ähnlich einem Ausschuss, doch kann der Hauptsatzung der Stadt Ludwigshafen (www.ludwigshafen.de) nicht entnommen werden, dass den Ortsbezirken der Stadt solche Aufgaben übertragen wurden.
Alle Aufgaben die die Gemeinde derzeit für ihre Bürger erbringt würden auf die Stadt Ludwigshafen übergehen. Das bedeutet, dass solche Einrichtungen wie Feuerwehr, kommunale Kindertagesstätten, die Gemeindebücherei oder die Grundschule mit betreuender Grundschule, dann Einrichtungen der Stadt Ludwigshafen wären. Damit verbunden ist auch, dass deren Gebührenmaßstäbe anzuwenden wären, die sich zwangsläufig von den derzeit für unsere Einrichtungen geltenden Gebühren unterscheiden.

Weitere Unterschiede ergeben sich aus einem unmittelbaren Vergleich von Zahlen und Fakten, die an dieser Stelle nur beispielhaft sind:

  Gemeinde Altrip Stadt Ludwigshafen
Einwohnerz. 30.06.09/HW 7.763 (4) 158.730 (4)
Fläche 10,48 km² (3) 77,55 km² (3)

Allein aus diesen Größenunterschieden (Stand 30.06.2009) wird schon bildhaft erkennbar, dass die Gemeinde Altrip förmlich durch die Stadt Ludwigshafen „geschluckt“ würde.

  Gemeinde Altrip Stadt Ludwigshafen
Verbindlichkeiten 5.851.200 € (1) 960.396.000 € (2)
Pro-Kopf-Verschuldung 754 € (1) 2.335 € (3)
Landesschnitt 2009   2.341 € (3)
Landesdurchschnitt verbandsfr. Gemeinden 2009 1.392 € (3)  
Land Rheinland-Pfalz 2009   6.809 € (3)

Quellen:
(1) Gemeindeverwaltung Altrip, Bilanzergebnis 2009
(2) Stadtverwaltung Ludwigshafen, Haushaltsplan 2009
(3) Publikationen Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
(4) amtliche Einwohnerstatistik

Der Schuldenstand auf Basis des Jahres 2009 zeigt, dass die Bürger der Gemeinde Altrip auch dazu beitragen würden, die Pro-Kopf-Verschuldung der Stadt Ludwigshafen zu senken.

    Gemeinde Altrip Stadt Ludwigshafen
Grundsteuer A   269 v. H. 320 v. H.
Grundsteuer B   317 v. H. 420 v. H.
Gewerbesteuer   352 v. H. 360 v. H.
Hundesteuer 1. Hund 45,-- € 105,-- €
  2. Hund 90,-- € 132,-- €
  Weitere 135,-- € 132,-- €
  Gefährliche Hunde (w. o.) 612,-- €

Auch die Steuerbelastungen unserer Bürger und ortsansässigen Gewerbebetriebe würden offensichtlich steigen.
Auf eine Gegenüberstellung der Gebühren für Frischwasser und Schmutzwasser sowie der Müllgebühren muss an dieser Stelle verzichtet werden. Die Gebührensysteme sind derart unterschiedlich, dass keine aussagekräftigen Vergleichsmöglichkeiten bestehen.
Die Finanzmisere der Stadt Ludwigshafen, die uns allen aus der Tagespresse hinreichend bekannt ist, lässt befürchten, dass ein „Ortsbezirk Altrip“ derart vereinnahmt würde, dass sich die derzeit noch existierenden Handlungsspielräume unserer Gemeinde „gegen null“ entwickeln würde. Die in Altrip erzielten Steuereinnahmen würden nicht mehr dem Erhalt unserer Infrastruktur dienen, sondern als „Teil des Ganzen“ der Stadt Ludwigshafen zur Verfügung stehen.
Aus diesen Gründen sollten wir uns mit dem Gedanken an eine Fusion mit der Stadt Ludwigshafen sehr kritisch auseinandersetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob
Bürgermeister


Teil 3: Fusion mit der Verbandsgemeinde Waldsee?!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in den bisherigen Informationen zur Kommunal- und Verwaltungsreform hatte ich Sie in groben Zügen über die bevorstehende Reform und deren Ziele sowie das Modell einer Fusion mit der Stadt Ludwigshafen informiert.
Mit dem heutigen Beitrag möchte ich Ihnen darstellen, welche Auswirkungen eine Fusion der Gemeinde Altrip mit der Verbandsgemeinde Waldsee hätte.

Einwohnerzahl und Mindestgröße

Die Verbandsgemeinde Waldsee besteht aus zwei Ortsgemeinden, Waldsee und Otterstadt. Zum 30.09.2009 belief sich die Zahl der Hauptwohnsitze der Ortsgemeinde Waldsee auf 5.290 Einwohner, die der Ortsgemeinde Otterstadt auf 3.299. Zum gleichen Zeitpunkt kam die Gemeinde Altrip auf 7.763 Einwohner mit Hauptwohnsitz. Demnach erfüllen sowohl die Gemeinde Altrip nicht die Mindesteinwohnerzahl (10.000) als auch die Verbandsgemeinde Waldsee (12.000). Beide werden vom Gesetzgeber gezwungen sich Fusionspartner zu suchen.
Zum Stand 30.06.2009 hätte eine „Verbandsgemeinde Waldsee-Otterstadt-Altrip“ insgesamt 15.352 Einwohner mit Hauptwohnung gehabt. Incl. der Nebenwohnungen wären es 16.236 Einwohner. Damit hätte die neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft die vom Ersten Landesgesetz vorgegebene Mindestgröße und somit die „Existenzberechtigung“ für Verbandsgemeinden (12.000 Einwohner) erreicht.
Zum gleichen Zeitpunkt belief sich die Anzahl der Wähler in Altrip auf 6.445, in Waldsee auf 4.167 sowie in Otterstadt auf 2.656 Wahlberechtigte. Insgesamt 13.377.

Status der Gemeinde Altrip und Aufgabenübergang

Mit einer Einbindung in die bestehende Verbandsgemeinde Waldsee würde die bislang verbandsfreie Gemeinde Altrip zur Ortsgemeinde Altrip werden.
Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung werden die Verwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen. Dies würde bedeuten, dass die Aufgaben, die bislang durch die Gemeindeverwaltung wahrgenommen wurden, dann der Verbandsgemeindeverwaltung obliegen. Dies verhält sich ausnahmslos so mit allen staatlichen Auftragsangelegenheiten, also beispielsweise die Ausstellung von Personalausweisen, die Aufgaben des Standesamtes udgl. Darüber hinaus sind bestimmte Aufgaben der Selbstverwaltung per Gesetz den Verbandsgemeinden zugewiesen, so z. B. das Feuerwehrwesen
oder die Verwaltung der kommunalen Kindertagesstätten. Hier bleibt dennoch die Ortsgemeinde Träger der Einrichtung. Gleiches gilt für die Grundschule.
Ungeachtet dessen können alle freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben bei der Ortsgemeinde verbleiben. So etwa der Bauhof der Gemeinde, die Verwaltung der Sporthallen und Bürgerhäuser, die Kinderspielplätze, Park- und Freizeitanlagen. Um diese Aufgaben zu bewältigen steht der Ortsgemeinde eigenes Personal zu. Dies würde für den Bauhof und die Kindertagesstätten bedeuten, dass deren Mitarbeiter Personal der Ortsgemeinde Altrip wären. Die übrigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung würden nach den gesetzlichen Vorschriften automatisch Mitarbeiter der Verbandsgemeinde werden.
Daneben würde die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinde solche Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrnehmen, die ihr durch Gesetz übertragen sind, so z. B. der Brandschutz und die technische Hilfe, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie die Flächennutzungsplanung nach dem Baugesetzbuch. Die Verwaltung dieser Aufgaben ginge somit auch von der Gemeindeverwaltung auf die Verbandsgemeindeverwaltung über.
Während sich beispielweise der Brandschutz nach einheitlichen Regeln vollzieht, die für alle Kommunen im Land gleichermaßen verbindlich sind, ergeben sich im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Unterschiede zwischen der bestehenden verbandsfreien Gemeinde Altrip und der Verbandsgemeinde Waldsee. Für die Werkseinrichtungen der Gemeinde Altrip und der Verbandsgemeinde Waldsee gelten beispielweise unterschiedliche Gebührenmaßstäbe durch unterschiedliche Trinkwasserförderung und Bereitstellung sowie unterschiedliche Formen der Abwasserbeseitigung, in deren Folge die Bürger unterschiedlich mit Gebühren belastet werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Gemeindewerke Altrip und die Verbandsgemeindewerke Waldsee im Falle einer Fusion zusammenzuführen wären und ein für alle Bürger einheitlicher Gebührenmaßstab zu ermitteln ist. Zur Abwicklung dieses „Egalisierungsprozesses“ lässt der Gesetzgeber den fusionierenden Kommunen eine Frist von 10 Jahren, beginnend mit der Fusion.

Gemeinderat und Bürgermeister

Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung wird die Ortsgemeinde verwaltet vom Gemeinderat und dem Bürgermeister. Der Bürgermeister einer Ortsgemeinde ist ehrenamtlich tätig. Mit dem Anschluss an eine Verbandsgemeinde würde die Gemeinde Altrip also keinen hauptamtlichen Bürgermeister mehr haben. Der Gemeinderat hingegen würde mit der gleichen Anzahl von Ratsmitgliedern weiter bestehen. Ihm obliegt nach wie vor das Beschlussrecht über alle Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung, also seinen ureigensten Selbstverwaltungsaufgaben.

Im nächsten Beitrag wird unsere Informationsreihe fortgesetzt mit ausgewählten allgemeinen Themen zu einer Fusion, so z. B. Vermögensfragen, Ortsrecht, Rechtstellung des Personals etc.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob
Bürgermeister


Teil 4: ausgewählte Fragen?!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

mit den heutigen Informationen zur Kommunal- und Verwaltungsreform will ich auf Fragen eingehen, die sich am Rande der letzten Einwohnerversammlung sowie in verschiedenen Bürgergesprächen ergeben haben.
Alle Fragen gehen davon aus, dass es zu einer Fusion kommt, unabhängig vom Fusionspartner.

1. Was wird aus dem Vermögen der Gemeinde?

Im Falle der Eingliederung Altrips in eine Verbandsgemeinde geht mit den Aufgaben das zu deren Erfüllung weiterhin ganz oder überwiegend notwendige bewegliche und unbewegliche Vermögen zu den Wertansätzen der Schlussbilanz entschädigungslos auf die aufnehmende Verbandsgemeinde über.
Dies bedeutet, dass beispielsweise das Feuerwehrgerätehaus und die Feuerwehrfahrzeuge Eigentum der aufnehmenden Verbandsgemeinde würden, da das Feuerwehrwesen dann nicht mehr Aufgabe der Ortsgemeinde Altrip ist.
Bei Bedarf entscheidet die Aufsichtsbehörde, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen zur Erfüllung der übergehenden Aufgaben weiterhin ganz oder überwiegend notwendig ist.
Anmerkung: bezüglich der Aufgaben der Feuerwehr nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz ändert sich natürlich nichts! Die Feuerwehr wird nach wie vor in Altrip präsent sein – und zwar in gewohnter Stärke. Lediglich der „Wehrleiter“ wird sich künftig „Wehrführer“ nennen.

2. Werden wir auch unsere Schulden los?

Leider nein!
Das rheinland-pfälzische Haushaltsrecht kennt das sog. „Gesamtdeckungsprinzip“. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Einzahlungen der Deckung aller Auszahlungen dienen.
Hierbei wird nicht unterschieden ob Einzahlungen im Rahmen des allgemeinen Steueraufkommens erzielt wurden oder aus der Aufnahme von Krediten herrühren. Insofern erfolgt grundsätzlich auch keine Zuweisung bestimmter Einzahlungen auf bestimmten Auszahlungen. Logisch und folgerichtig kann daher auch niemand sagen, welche speziellen Einnahmen letztlich für welche speziellen Ausgaben verwendet wurden. Daher werden bestehende Kreditverpflichtungen der Gemeinde auch nicht zu Lasten der übergegangenen Aufgaben vermutet, auch wenn der Neuerwerb eines Feuerwehrfahrzeugs oder der Umbau eines Feuerwehrgerätehauses letztlich die Ursache für eine Darlehensaufnahme war.
3. Was passiert mit den vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde?
Die Gemeinde Altrip ist in der Vergangenheit durch den Abschluss von Verträgen mit Handwerkern, Dienstleistern, Freiberuflern etc. Verpflichtungen eingegangen, die auch nach einer Fusion noch zu erfüllen sind. So zum Beispiel Verträge mit Schaustellern über die Teilnahme am Fischerfest, der Reinigungsvertrag für die gemeindeeigenen Gebäude, Verpflichtungen gegenüber der GEZ oder als Telefonkunde etc.
Hier haben unsere Vertragspartner keinen Grund zu Bedenken. So regelt das Erste Landesgesetz zur Reform ausdrücklich die Rechtsnachfolge bezüglich derartiger Verpflichtungen: im Falle der Eingliederung in eine Verbandsgemeinde tritt nämlich die aufnehmende Verbandsgemeinde in die mit den übergehenden Aufgaben und Verbindlichkeiten sowie dem übergehenden Vermögen verbundenen Rechte und Pflichten ein.
Sofern es sich um einen Vertrag handelt dessen Gegenstand nicht als Aufgabe auf die Verbandsgemeinde übergeht bleibt die Gemeinde Altrip als Ortsgemeinde weiterhin Vertragspartner.

4. Und unser Ortsrecht?

… das gilt weiterhin! Es gilt so lange, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird!
Das bedeutet, dass unsere Bebauungspläne, der Flächennutzungsplan der Gemeinde, unsere Satzungen und Richtlinien nicht automatisch mit einer Fusion erlöschen. Für deren Aufhebung oder Änderung bedarf es der Beschlüsse der später maßgeblichen Gremien. Dies gewährleistet einerseits die verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden als auch die Einhaltung basisdemokratischer Grundregeln bezüglich der Willensbildung dieser Gremien.

5. Was wird aus dem Personal der Gemeinde?

Hier sprechen die tarifrechtlichen Vorschriften sowie die beamtenrechtlichen Gesetze eine klare Sprache: es gilt die Besitzstandswahrung. Keinem Mitarbeiter kann aus Anlass der Reform gekündigt werden.
Je nach Fusionsmodell ist nur damit zu rechnen, dass, sofern Aufgaben bei der Ortsgemeinde verbleiben auch die dazugehörigen Mitarbeiter/Innen Personal der Ortsgemeinde bleiben, alternativ Mitarbeiter mit ihren Aufgaben zu Personal der aufnehmenden Gebietskörperschaft werden. Ausschlaggebend sind hier letztlich die Organisationshoheit und der Organisationswille der dann maßgeblichen Anstellungskörperschaften (Verbandsgemeinde/Ortsgemeinde).
Damit ist jedoch keine Aussage hinsichtlich des künftigen Aufgabengebiets einzelner Mitarbeiter/Innen getroffen. Die Zuweisung eines neuen Aufgabengebiets ist jederzeit möglich, auch unter den derzeitigen rechtlichen Bedingungen.

6. Spielt die Gemeinde Neuhofen noch eine Rolle?

Ja – aber mehr für Limburgerhof!
Die ursprünglichen Pläne des Innenministeriums hatten die Absicht, die verbandsfreien Gemeinde Neuhofen und Altrip in die Verbandsgemeinde Waldsee einzugliedern.
Wie nunmehr der Tagespresse entnommen werden konnte, bestehen ernste Absichten der Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen über eine Fusion zu verhandeln. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Sollten sich deren Absichten verwirklichen, so kämen bei realistischer Betrachtungsweise nur noch die Stadt Ludwigshafen und die Verbandsgemeinde Waldsee als Fusionspartner der Gemeinde Altrip in Betracht.

Im nächsten Beitrag wird unsere Informationsreihe fortgesetzt mit ausgewählten Fragen unserer Bürger die ich an gleicher Stelle gerne beantworten werde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob
Bürgermeister


Teil 5: Fragen unserer Bürger!

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in vier Ausgaben des Amtsblattes haben wir Sie über die beabsichtigte Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz informiert und Ihnen die Beantwortung von auftretenden Fragen angeboten. Von diesem Angebot haben Sie sowohl schriftlich als auch mündlich regen Gebrauch gemacht, worüber ich sehr erfreut bin.
Aus redaktionellen Gründen kann ich Ihnen erst heute die gestellten und übermittelten Fragen beantworten. Zur Vermeidung von Wiederholungen habe ich die Fragen sinngemäß zusammengefasst:

1. Ist eine Fusion nur mit den Gemeinden Waldsee und Otterstadt möglich?

Grundsätzlich wäre auch eine Verbandsgemeinde mit weiteren Ortsgemeinden möglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass derzeit vor Ort befindliche Verwaltungsbereiche (Sozialamt, Bauamt etc.) wesentlich entfernter angesiedelt werden (bspw. Limburgerhof).

2. Ist eine Fusion vermeidbar und kann Altrip nicht wie bisher selbständig bleiben?

Nach dem Willen der Landesregierung und dem „Ersten Gesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ vom 28.10.2010 sind Gemeinden, die zum Stichtag 30.06.2009 weniger als 10.000 Einwohner haben aufgefordert, sich bis zum 30.06.2012 auf freiwilliger Basis einen Fusionspartner zu suchen. Sollte eine freiwillige Fusion nicht erfolgen, sieht das Gesetz unter § 3 Abs. 5 eine Fusion per Gesetz vor.
Das Gesetz sieht gewisse Ausnahmekriterien vor. Um Kriterien ausreichend zu begründen, ist die Gemeinde Altrip auf die Inanspruchnahme eines Gutachters angewiesen. Ob die Gemeinde Altrip diesen Weg wählen will muss der Gemeinderat entscheiden. Einen entsprechenden Antrag wird die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorlegen.

3. Wie kann eine Eingemeindung mit der Stadt Ludwigshafen vermieden werden?

Grundsätzlich sollen die Ortsgemeinden erhalten werden. Bei einer Eingemeindung zur Stadt Ludwigshafen würde die Gemeinde Altrip zu einem Stadtteil der Stadt Ludwigshafen, die Ortsgemeinde würde damit aufhören zu existieren. Wir sehen daher zurzeit keine Gefahr im Zuge der Verwaltungs- und Kommunalreform in die Stadt Ludwigshafen eingegliedert zu werden.

4. Haben wir im Falle einer Fusion noch eine eigene Feuerwehr?

Grundsätzlich ja, denn nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten.
§ 1 der Feuerwehrverordnung von Rheinland-Pfalz verpflichtet die Gemeinden eine Feuerwehr so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von 8 Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.
Darüber hinaus ist jede Gemeinde in entsprechende Risikoklassen in den Bereichen Brandgefahren, technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse, Gefahren durch Gefahrstoffe einschl. radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren), Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer, eingeordnet. Dementsprechend sind Gerätschaften vorzuhalten.

5. Werden bei einer Fusion aus dem Fuhrpark der Feuerwehr Fahrzeuge an einen anderen Standort abgezogen?

Grundsätzlich können nur Fahrzeuge beschafft werden, die für die örtlichen Verhältnisse erforderlich sind. Insofern ist ein Abzug vor Fahrzeugen nicht möglich.

6. Wie werden sich die Gebühren für Frisch- und Abwasser im Falle einer Fusion verändern? Müssen wir mit höheren Gebühren rechnen?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Anpassung der Verbrauchsgebühren in einer Übergangszeit von max. 10 Jahren zu erfolgen hat. Ob sich dadurch die Verbrauchsgebühren erhöhen, dazu kann momentan noch keine Aussage getroffen werden.

7. Was geschieht mit unseren Steuersätzen? Werden die von der Verbandsgemeinde zukünftig festgelegt?

Die Festlegung der Steuersätze wie Grundsteuer, Hundesteuer und Gewerbesteuer fällt nach wie vor in das Entscheidungsrecht der jeweiligen Ortsgemeinde.

8. Falls im Falle einer Fusion Altrip zur Ortsgemeinde wird, wer wird dann Zuschüsse für die Ortsgemeinde beantragen?

Da die Ortsgemeinde mit der Fusion nicht mehr über eigenes Verwaltungspersonal verfügt, werden Verwaltungsarbeiten nach den Vorschriften der Gemeindeordnung durch die Verbandsgemeindeverwaltung erledigt. Diese handelt im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde und wird in dieser Weise auch Zuschüsse für die Ortsgemeinde beantragen. Der Zuschuss selbst fließt natürlich der Ortsgemeinde zu. Die Verbandsgemeinde handelt im Zuge eigener Aufgaben aber auch für sich selbst.

9. Wenn ich einen Bauantrag stellen will, kann ich das auch zukünftig wie gewohnt im Altriper Rathaus?

Grundsätzlich wird es im Falle einer Fusion möglich sein, einen Bauantrag im Bürgerbüro des Altriper Rathauses einzureichen. Darüber hinaus gehende Fachgespräche mit Mitarbeitern der Bauverwaltung sind dann eventuell an einem anderen Ort zu führen, i. d. R. dem Sitz der Bauverwaltung. Ob dies in Altrip sein wird ist derzeit noch nicht absehbar.

10. Wird die Rheinfähre Altrip GmbH auch an die Verbandsgemeinde übertragen?

Nein! Die Gemeinde Altrip ist neben dem Rhein-Pfalz-Kreis und der Stadt Mannheim Gesellschafter der Rheinfähre Altrip GmbH. Die Gesellschaftsanteile verbleiben dann bei der „Ortsgemeinde“ Altrip.

11. Wer ist dann zukünftig der Geschäftsführer?

erzeit ist der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeinde Altrip auch Geschäftsführer der Rheinfähre Altrip GmbH. Über die zukünftige Besetzung dieser Position, ggfls. auch den Sitz der GmbH, wird dann die Gesellschafterversammlung entscheiden.

12. Könnte sich die Gemeinde Altrip auch an Mannheim anschließen?

Theoretisch ja, würde aber wohl ein mittleres politisches Erdbeben auslösen. Da sich dadurch die Landesgrenzen zweier Bundesländer verschieben würden wäre ein Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sowie entsprechende Beschlüsse beider Landtage erforderlich.

13. Gibt es im Falle einer Fusion noch einen Bürgermeister für Altrip, der sich um die Belange der Altriper Bürger kümmert?

Im „Ersten Gesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ vom 28.10.2010 ist geregelt, dass zukünftige Ortsgemeinden wie Altrip, einen ehrenamtlichen und keinen hauptamtlichen Bürgermeister haben. D.h. die Amtsgeschäfte werden hauptsächlich neben der eigentlichen hauptberuflichen Tätigkeit des Ortsbürgermeisters wahrgenommen.
Wir halten dies bei einer „Ortsgemeinde“ von rd. 8.200 Einwohnern für bedenklich und nicht zielführend. Mittlerweile teilen unsere Bedenken auch führende Fachleute und Gutachter. Wir vermuten, dass in dieser Frage noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde.

14. Wie ist im Falle einer Fusion eine Kosteneinsparung und Effizienz zukünftig gewährleistet?

Die Überlegungen der Landesregierung zielen auf die Nachhaltigkeit der Reform ab. Uns erschließt es sich noch nicht vollständig, wie eine Kosteneinsparung und gleichzeitige Effizienzsteigerung erreicht werden kann.
Einerseits haben wir in der Gemeindeverwaltung Altrip und in der Verwaltung des möglichen Fusionspartners Waldsee eine Mitarbeiterstruktur deren Durchschnittsalter bei Anfang bis Mitte 40 Jahren liegt. Bei einem derzeit prognostizierten Rentenalter von 67 Jahren wird nach heutigem Mitarbeiterstand frühestens in ca. 20 – 25 Jahren eine Einsparung der Personalkosten zu erwarten sein. Andererseits werden Aufgaben der Mittel- und Kreisbehörden nach unten auf die Verbandsgemeinden verlagert. Insofern ist eine Einsparung bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung und verbesserter Bürgernähe derzeit nicht greifbar.

15. Wo befindet sich künftig das Standesamt und Friedhofsamt?

Nach derzeitiger Rechtslage ist das Standesamt als staatliche Einrichtung der Verbandsgemeindeverwaltung angegliedert. Inwieweit sich dies im Zuge der
Reform ändern lässt, ggfls. durch organisatorische Maßnahmen, bleibt abzuwarten. Die Friedhofsverwaltung kann hingegen problemlos vor Ort in der Ortsgemeinde verbleiben und dem Bürgerbüro angeschlossen werden.

16. Wird der Gemeinderat bei einer Fusion verkleinert?

Nein! Auch hier gelten die Vorgaben der Gemeindeordnung. Hinzu kommt allerdings noch ein Verbandsgemeinderat der in allen Ortsgemeinden im Rahmen der Kommunalwahlen gewählt wird.

17. Warum darf ich nach Willen der Landesregierung als Altriper Bürger nicht über eine Fusion und somit über die Zukunft meiner Heimatgemeinde mitbestimmen?

Im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform und Ausarbeitung zum Ersten Landesgesetz hat die Landesregierung bewusst den § 17 a der Gemeindeordnung ausgeschlossen. Es bleibt abzuwarten, ob in den derzeit laufenden Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und Bündnis90/Die Grünen eine Änderung in Bezug auf einen möglichen Bürgerentscheid erfolgen wird.

18. Gibt es im Altriper Gemeinderat Fraktionen, die eine Fusion befürworten?

Hierzu möchte ich Ihnen empfehlen, die Fraktionen direkt anzusprechen.

19. Wie sieht der weitere Fahrplan für die Gemeinde Altrip in Sachen Kommunal- und Verwaltungsreform aus?

Wie bereits in der Antwort zu Frage 17 ausgeführt, finden derzeit die Koalitionsverhandlungen in Rheinland-Pfalz statt. Nach dem 08.05.2011 wird uns der Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis90/Die Grünen weiteren Aufschluss zum Fortgang der Kommunal- und Verwaltungsreform geben. D.h. der Gemeinderat hat dann diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen.

20. Zurzeit liest man landauf und landab über die Neuausrichtung der Gemeinden in Bezug auf Konzessionsverträge der Energieversorger. Werden diese zukünftig von der Verbandsgemeinde wahrgenommen?

Dies ist einzig und allein in der Zuständigkeit der Ortsgemeinde.

21. Muss eine zukünftige Ortsgemeinde Altrip dann noch eine Kreisumlage an den Rhein-Pfalz-Kreis zahlen? Oder verringert sich die Abgabenlast


Die Abgabenlast an den Rhein-Pfalz-Kreis wird sich keineswegs verringern. Derzeit zahlt die Gemeinde Altrip ca. 2,4 Mio. € im Jahr als Kreisumlage an den Rhein-Pfalz-Kreis. Im Falle einer Fusion kommt hierzu noch eine Verbandsgemeindeumlage, die sich im mittleren 6 stelligen Bereich bewegen dürfte.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob
Bürgermeister


Teil 6: Gutachten für den Rhein-Pfalz-Kreis und Selbständigkeit der Gemeinde Altrip

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

das durch den Rhein-Pfalz-Kreis für die Kreisgemeinden beauftragte Gutachten zur Kommunal- und Verwaltungsreform, hierüber hatten wir in der Sitzung des Gemeinderates am 19.05.2010 sowie im Amtsblatt Nr. 25 vom 24.06.2010 und der Einwohnerversammlung am 25.11.2010 informiert, erweist sich für die Gemeinde Altrip voraussichtlich nicht als zielführend. Ursprünglich war vereinbart, dass der beauftragte Gutachter (Prof. Junkernheinrich) mit den jeweiligen Gemeinden einen Interviewtermin vereinbart, in dem die Gemeinden zu ihrer Struktur, Verwaltungsabläufen, Aufgabenwahrnehmung etc. befragt werden und sich darüber hinaus auch zu Wort melden können. Mittlerweile hat Herr Prof. Junkernheinrich mehrere Gutachtenaufträge zu bewerkstelligen. Aus dem ursprünglichen Interview, ist nun (vermutlich aus Zeitgründen) eine Fragebogenaktion geworden. Weiterhin gilt Herr Prof. Junkernheinrich in Fachkreisen als „fusionsorientiert“. Wir halten es daher nicht für zielführend, nur auf dieses Gutachten zu vertrauen.

Der Rat der Gemeinde Altrip wurde in der Sitzung am 18.01.2011 von mir darüber informiert, dass sich die Gemeindeverwaltung Altrip einer Initiative verbandsfreier Gemeinden (Römerberg, Budenheim, Stadt Herdorf, anfänglich Neuhofen und Altrip) angeschlossen hat. Ziel dieser Initiative ist es, die Selbständigkeit der jeweiligen Gemeinden im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform zu erhalten.

Das „Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ sieht Ausnahmekriterien vor. Nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform ist dies grundsätzlich möglich, wenn die Gemeinde die Gewähr dafür bietet, „langfristig die eigenen und übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen. Besondere Gründe sind vor allem landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft unmittelbar an der Grenze zu … einem Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung …“.

Um die Erfüllung dieser Ausnahmetatbestände ausreichend zu begründen, ist die Gemeinde auf die Inanspruchnahme eines externen Gutachters angewiesen. Über die dem Gemeinde- und Städtebund angeschlossene Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH liegt uns ein Angebot für die Erstellung einer entsprechenden Organisations- und Strukturuntersuchung im Bereich der Gemeindeverwaltung Altrip vor. Die Kosten für diese Untersuchung belaufen sich auf 28.560,-- € (brutto).

Ich habe dem Gemeinderat vorgeschlagen die Untersuchung zu beauftragen um die Grundlage zu schaffen, ggfls. im Wege einer Ausnahmeregelung die Selbständigkeit der Gemeinde Altrip im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform zu erhalten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.05.2011 die Beauftragung der Untersuchung mit großer Mehrheit (7 Ja-Stimmen, 13 Nein-Stimmen) abgelehnt und sich gleichzeitig für weitere Gespräche mit Waldsee ausgesprochen.

Die Ablehnung wird seitens des Gemeinderates überwiegend mit der derzeitigen Finanzlage der Gemeinde begründet. Ungeachtet dessen sieht eine Vielzahl der Ratsmitglieder die Erfolgsaussichten einer Ausnahmeregelung für die Gemeinde Altrip sehr gering.

Ich möchte ich Sie auch heute wieder ermuntern: schreiben Sie uns, sagen Sie uns Ihre Meinung. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Adresse:
Gemeindeverwaltung Altrip
- Verwaltungsreform -
Herrn Bürgermeister Jacob
Ludwigstraße 48
67122 Altrip
E-Mail: juergen.jacob@altrip.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob
Bürgermeister


Teil 7: Aktuelle Beschlusslage im Gemeinderat und „Wie geht’s jetzt weiter?“

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in Teil 6 unserer Fortsetzungsreihe hatte ich Sie darüber informiert, dass der Gemeinderat meinen Vorschlag, eine Untersuchung zu beauftragen um die Grundlage zu schaffen, ggfls. im Wege einer Ausnahmeregelung die Selbständigkeit der Gemeinde Altrip im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform zu erhalten, abgelehnt hat. Gleichzeitig hatte sich der Rat für weitere Gespräche mit Waldsee ausgesprochen.

Die Gemeindeverwaltung ist vom Gemeinderat in der Sitzung vom 08.06.2011 beauftragt worden, bei den Gemeinden Neuhofen und Limburgerhof die Möglichkeiten einer Kooperation mit der Gemeinde Altrip im Rahmen der anstehenden Verwaltungsreform anzufragen und zu erörtern. Nachdem erste Vorgespräche als wenig Erfolg versprechend eingestuft werden mussten, haben wir unsere Bemühungen dahingehend im Einvernehmen mit den Ratsfraktionen vorläufig eingestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bisherige gute Zusammenarbeit unter den Kommunen auf Verwaltungsebene eingestellt ist. Diese Zusammenarbeit wird selbstverständlich weiter gepflegt.

In seiner Sitzung am 08.06.2011 hat sich der Gemeinderat auch mit der Festlegung eines Termins für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Altrip befasst, da am 30.06.2012 die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Altrip ausläuft. Die Bürgermeisterwahl ist untrennbar mit der Kommunal- und Verwaltungsreform verbunden, da nach dem ersten Landesgesetz die Wahlzeit sowohl vom Gemeinderat als auch durch die Kommunalaufsicht beschränkt werden kann. Der Wahltermin ist zwischenzeitlich kommunalaufsichtlich auf den 04.03.2012 festgesetzt. Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am 18.03.2012 statt.

Der Beschluss hinsichtlich der Amtszeit ist in der Sitzung des Gemeinderates am 24.08.2011 gefallen. Der Gemeinderat hat die Wahlzeit mit 17 Ja-Stimmen und 5 Nein-Stimmen auf 3 Jahre festgelegt und die Gemeindeverwaltung beauftragt, die Stelle entsprechend auszuschreiben. Die Stellenausschreibung wird noch vor Jahresfrist im Amtsblatt der Gemeinde sowie im Internet veröffentlicht werden.

Für die Gemeinde bedeutet dies, dass Altrip einen letzten hauptamtlichen Bürgermeister für eine (verkürzte) Amtszeit – 01.07.2012 bis 30.06.2015 – haben wird.

Seitens der Verwaltung war die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde Altrip in der Übergangsphase von einer verbandsfreien Gemeinde zur Ortsgemeinde möglichst umfassend und kompetent vertreten sein sollte. Das Amt der Bürgermeisterin/Ortsbürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters/Ortsbürgermeisters wird in der Übergangszeit ein besonderes Engagement und erhöhten organisatorischen Aufwand erfordern. Um diesen vielfältigen Anforderungen gerecht werden zu können ist es erforderlich, die Gemeinde möglichst hauptamtlich zu vertreten. In Übereinstimmung zu § 52 Gemeindeordnung (GemO) sollte daher die Wahlzeit der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters acht Jahre betragen. Sehr wohl waren wir uns dessen bewusst, dass gemäß § 7 des 1. Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform der Gemeinderat, wie auch die Kommunalaufsichtsbehörde die Amtszeit verkürzen kann. Diese Möglichkeit hat der Gemeinderat, aus überwiegend finanziellen Erwägungen, ergriffen und die Wahlzeit des/der zu wählenden Bürgermeisterin/Bürgermeister auf 3 Jahre festgelegt. Die übergeordnete Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde hierzu ist noch nicht getroffen.

Mit dieser Beschlusslage und der Einsicht, dass eine Fusion mit der Verbandsgemeinde Waldsee unabwendbar ist, werden die Gespräche zwischen den Verantwortlichen in den kommenden Wochen intensiv fortgeführt. Ziel dieser Gespräche wird sein, bis Ende des Jahres zu einem Vereinbarungsentwurf bezüglich einer Fusion zu kommen, der von allen beteiligten Ratsgremien getragen werden kann. Eine solche Vereinbarung dient einerseits der organisatorischen Vorbereitung einer Fusion, garantiert andererseits aber auch den Anspruch auf die vom Gesetzgeber vorgesehene „Hochzeitsprämie“.

Aufgrund der dargestellten Beschlusslage ist die in Teil 1 unserer Reihe in Aussicht gestellte „Bürgerumfrage“ nicht mehr relevant.

Ich möchte ich Sie auch heute wieder ermuntern: schreiben Sie uns, sagen Sie uns Ihre Meinung. Hierzu wenden Sie sich bitte an folgende Adresse:

Gemeindeverwaltung Altrip
- Verwaltungsreform -
Herrn Bürgermeister Jacob
Ludwigstraße 48
67122 Altrip
E-Mail: juergen.jacob@altrip.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob
Bürgermeister


Teil 8: Ideenwettbewerb: Neuer Name für neue Verbandsgemeinde

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

nach der vom Land Rheinland-Pfalz vorgegebenen Kommunal- und Verwaltungsreform, sollen verbandsfreie Gemeinden künftig mindestens 10.000 und Verbandsgemeinden mindestens 12.000 Einwohner haben.
Die verbandsfreie Gemeinde Altrip hatte zum 30.06.2011 7.701 und die Verbandsgemeinde Waldsee, bestehend aus den Ortsgemeinden Waldsee und Otterstadt hatte 8.656 Einwohner.
Die verbandsfreie Gemeinde Altrip und die Verbandsgemeinde Waldsee liegen damit deutlich unter den vom Gesetzgeber ab 01.07.2014 geforderten Mindesteinwohnerzahlen und haben deshalb in den letzten Monaten eine Vereinbarung über die freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Gemeinden Altrip, Waldsee und Otterstadt verhandelt.
Bis auf einen Namen für die neue Verbandsgemeinde konnte zwischenzeitlich in allen weiteren Punkten Übereinstimmung erzielt werden.
Es wurde deshalb vereinbart, die Einwohner unserer Gemeinden in Form eines Ideenwettbewerbes an der Namensfindung aktiv zu beteiligen.
Bei den Namensvorschlägen sollen allerdings die derzeitigen Gemeindenamen oder Kombinationen daraus nicht vorgeschlagen werden. Die Namensvorschläge sollen sich möglichst an historischen, kulturellen oder geographischen Gegebenheiten oder sonstigen Merkmalen, die für alle drei Gemeinden zutreffend sein sollten, orientieren.
Die Namensvorschläge können schriftlich oder per Email an die jeweiligen Verwaltungen geschickt werden. Die Nennung des Absenders ist erwünscht, jedoch nicht Voraussetzung für die Einbeziehung eines Namensvorschlages in die Namenauswahl.
Ihre Namensvorschläge erbitten wir bis zum 31.01.2012.
Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Loch unter Telefon 399922 oder per Email unter info@altrip.de zur Verfügung.
Im Laufe des Monats Februar 2012 soll die Verhandlungskommission die eingehenden Vorschläge sichten und möglichst einen gemeinsamen Vorschlag zur Zustimmung an den Gemeinderat Altrip, den Verbandsgemeinderat Waldsee und die Ortsgemeinderäte Waldsee und Otterstadt geben.
Wir hoffen auf möglichst viele kreative Ideen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob, Bürgermeister


Teil 9: Ideenwettbewerb zur Namensfindung und Infos zum Bürgerentscheid

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Teil 8 unserer Informationsreihe hatte ich Sie über die Möglichkeit informiert sich an der Namensfindung für die neue Verbandsgemeinde, bestehend aus den Ortsgemeinden Altrip, Waldsee und Otterstadt, zu beteiligen. Hieran möchte ich heute erinnern.
Sie haben bis zum 31.01.2012 die Möglichkeit, Ihre Namensvorschläge schriftlich oder per Email an die jeweiligen Verwaltungen zu schicken. Die Nennung des Absenders ist erwünscht, jedoch nicht Voraussetzung für die Einbeziehung eines Namensvorschlages in die Namenauswahl.
Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Loch unter Telefon 399922 oder per Email unter info@altrip.de zur Verfügung.
Im Flur unseres Rathauses haben wir im Erdgeschoss zusätzlich eine Urne aufgestellt und den Besuchern des Rathauses die Möglichkeit eingeräumt, ihren Namensvorschlag einzuwerfen. Darüber hinaus können Sie auch nachstehenden Vordruck ausschneiden und einwerfen oder schicken.
Ich freue mich insbesondere darüber, dass sich ein Sponsor gefunden hat, der die Namensfindung unterstützt. Sollte letztlich der Namensvorschlag eines Altriper Bürgers gewählt werden, erhält derjenige eine Kiste feinsten Winzersektes als Preis. Für den Fall, dass der Siegernamen von mehreren Personen vorgeschlagen wurde, entscheidet das Los.
Zur Erinnerung: bei den Namensvorschlägen sollen die derzeitigen Gemeindenamen oder Kombinationen daraus nicht vorgeschlagen werden. Die Namensvorschläge sollen sich möglichst an historischen, kulturellen oder geographischen Gegebenheiten oder sonstigen Merkmalen, die für alle drei Gemeinden zutreffend sein sollten, orientieren.
Wie ich mittlerweile aus mehreren Bürgergesprächen erfahren habe besteht die Sorge, die Gemeinde Altrip würde ihren Namen verlieren. Hier kann ich Entwarnung geben. Der Name der Gemeinde Altrip wird sich mit dem Namen der neuen Verbandsgemeinde nicht ändern!
Darüber hinaus haben unterschiedliche Artikel in der Tagespresse in jüngster Zeit zu Verwirrungen dahingehend geführt, ob im Zuge der Verwaltungsreform ein Bürgerentscheid zulässig sei.
Hierzu habe ich dem Innenministerium meine Rechtsauffassung mitgeteilt und um Klärung der unterschiedlichen Betrachtungsweisen zur Zulässigkeit eines Bürgerentscheides gebeten. Ich kann Ihnen heute mitteilen, dass das Ministerium meine Rechtsauffassung teilt.
Für jede von der Reform betroffene Gebietskörperschaft sind die äußeren Umstände einer Fusion nur im Zuge einer individuellen Betrachtungsweise verständlich, so auch die Frage nach der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
Das Bürgerbegehren kommt in Betracht, wenn es überhaupt zulässig ist. Wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass es sich um eine zu entscheidende Gemeindeangelegenheit handelt. Dies setzt voraus, dass dem Gemeinderat hierüber ein Beschlussrecht zusteht.
Dies ist für die Gemeinde Altrip im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform jedenfalls nicht gegeben für die Frage: Fusion ja oder nein?
Diese Frage ist durch das Erste Landesgesetz insoweit entschieden, als Altrip aufgrund seiner geringen Einwohnerzahl durch das Gesetz zur Fusion verpflichtet ist.
In diesem Fall wird die Fusion zum gesetzlichen Zwang. Das Erste Landesgesetz enthält hierzu eine Regelung in § 3 Abs. 5, wonach eine Gebietsänderung (= Fusion Verbandsgemeinde Waldsee mit Gemeinde Altrip), die aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist (das unterstellt das Erste Landesgesetz bei Gebietskörperschaften mit zu geringer Einwohnerzahl!) und nicht freiwillig erfolgt (hier aufgrund der Vorgaben durch das Erste Landesgesetz hinsichtlich der Einwohnerzahlen) durch Gesetz geregelt wird.
Das bedeutet, dass es nach unserer Rechtsauffassung ausgeschlossen ist, den Bürger im Falle einer Fusionsverpflichtung durch das Erste Landesgesetz, gerade die Frage „Fusion ja oder nein?“ durch einen Bürgerentscheid entscheiden zu lassen. Insoweit halten wir ein Bürgerbegehren nach wie vor für unzulässig.
Hingegen bestehen keine Bedenken, dem Bürger das Ausformen einer solchen Fusion im Wege des Bürgerbegehrens zu gestatten, etwa die Frage ob „Verbandsgemeinde oder Einheitsgemeinde?“.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob, Bürgermeister


Teil 10: Abschluss einer Fusionsvereinbarung mit der Verbandsgemeinde Waldsee

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Tagespresse hat ausführlich über die Fusion der Gemeinde Altrip mit den Ortsgemeinden Waldsee und Otterstadt zu einer neuen Verbandsgemeinde berichtet.
Unsere Informationsreihe zur Kommunal- und Verwaltungsreform wollen wir heute damit fortsetzen, dass wir Ihnen den Text der Fusionsvereinbarung vollständig zur Kenntnis geben:


VEREINBARUNG

über die Neubildung einer Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Altrip und der Verbandsgemeinde Waldsee gem. § 3 Erstes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010

Präambel

Die verbandsfreie Gemeinde Altrip und die Verbandsgemeinde Waldsee greifen die in § 1 des 1. Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010 genannten Begründungen und Ziele auf und streben eine freiwillige Gebietsänderung durch die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde bestehend aus der verbandsfreien Gemeinde Altrip und der Verbandsgemeinde Waldsee mit Wirkung zum 01. Juli 2014 an.
In der neuen Verbandsgemeinde werden ca. 16.400 Einwohnerinnen und Einwohner auf einer Fläche von 3.899 ha leben. Im Einzelnen wird die neue Verbandsgemeinde gebildet aus den Ortsgemeinden Altrip, Waldsee und Otterstadt.

Ort Einwohner (30.06.2011) (nur Hauptwohnsitz) Gemarkungsfläche (ha)
Altrip 7.701 1.048
Otterstadt 3.297 1.557
Waldsee 5.359 1.294
  16.357 3.899

Nach vorausgehenden Verhandlungen schließen die verbandsfreie Gemeinde Altrip und die Verbandsgemeinde Waldsee nach zustimmenden Beschlüssen des
Gemeinderates Altrip, am 15.12.2011
Verbandsgemeinderates Waldsee, am 13.12.2011
Ortsgemeinderates Waldsee, am 15.12.2011
Ortsgemeinderates Otterstadt, am 14.12.2011
die nachstehende Vereinbarung über eine freiwillige Gebietsänderung. Diese ergänzt, bzw. konkretisiert die Regelungsinhalte des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Altrip und der Verbandsgemeinde Waldsee.

§ 1
Name

Für die Namensgebung der neuen Verbandsgemeinde wird bis zum 31.01.2012 ein öffentlicher Ideenwettbewerb durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ideenwettbewerbs soll bis zum 31.03.2012 ein neuer Name gefunden werden.

§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel

Die neue Verbandsgemeinde wird ein neues Wappen, eine neue Flagge und ein neues Dienstsiegel führen. Im neuen Wappen, in der neuen Flagge und im neuen Dienstsiegel sollen sich die bisherigen Symbole und Farben der drei Ortsgemeinden wiederfinden. Wappen, Flagge und Dienstsiegel mit eigenem Wappen der neuen Verbandsgemeinde sollen bis zum 31.12.2015 eingeführt werden. Bis dahin führt die neue Verbandsgemeinde in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen.

§ 3
Sitz des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde

Der Sitz des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der neuen Verbandsgemeinde ist im Rathaus der derzeitigen Verbandsgemeindeverwaltung in Waldsee, Ludwigstraße 99.

§ 4
Verwaltungsstandorte

(1) Hauptverwaltungsstandort der neuen Verbandsgemeinde ist das Rathaus in Waldsee, Ludwigstraße 99.
(2) Im Rathaus der künftigen Ortsgemeinde Altrip werden die Verbandsgemeindekasse und die Verbandsgemeindewerke als eigener Fachbereich Kommunale Betriebe eingerichtet.
(3) Unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und Bedürfnisse werden in den Rathäusern der Ortsgemeinden Altrip und Otterstadt bedarfsorientierte Bürgerbüros (zunächst mit mindestens 0,5 Stellen) eingerichtet.
(4) Erforderliche Ausgaben für evtl. Umbauarbeiten, Neumöbilierung und technische Installationsarbeiten zur Einrichtung der Verbandsgemeindekasse und der Verbandsgemeindewerke im Rathaus Altrip sowie der Bürgerbüros in den Rathäusern Altrip und Otterstadt trägt die neue Verbandsgemeinde.
(5) Die erforderlichen Räumlichkeiten für die Einrichtungen nach Ziffer (2) und (3), einschließlich Kfz-Stellplätzen, stellen die Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde in den bestehenden Rathäusern in Altrip und Otterstadt zur Verfügung.
Die neue Verbandsgemeinde zahlt für die von ihr genutzten Büroräume in den Rathäusern Altrip und Otterstadt eine angemessene ortsübliche Miete und Nebenkosten.
(6) Die neue Verbandsgemeinde trägt auf Dauer die Kosten für Maler- und Tapezierarbeiten sowie die Kosten für technische Installationsarbeiten, die für den Betrieb der Verwaltungseinrichtungen nach Ziffer (2) und (3) in den Rathäusern Altrip und Otterstadt erforderlich sind. Alle sonstigen Unterhaltungsarbeiten an den Rathäusern tragen die Ortsgemeinden als Eigentümer der Gebäude.

§ 5
Unterstützung der Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterinnen

Die neue Verbandsgemeinde stellt den Ortsbürgermeistern/Ortsbürgermeisterinnen, mit deren Zustimmung, Mitarbeiter im erforderlichen Umfang ab. Die Ortsgemeinden haben der Verbandsgemeinde die durch die Bereitstellung von Verbandsgemeinde-bediensteten entstehenden Kosten gem. VV zu § 68 GemO zu erstatten.

§ 6
Rheinfähre Altrip

Die neue Verbandsgemeinde ist grundsätzlich bereit, vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung der Rheinfähre Altrip GmbH, deren Verwaltungsgeschäfte gegen entsprechende Erstattung der Sach- und Personalkosten zu erledigen. Die Wahrnehmung der Geschäftsführertätigkeit bleibt hiervon unberührt. Das Personal für die Geschäftsführung der Rheinfähre Altrip GmbH wird dem Fachbereich Kommunale Betriebe der neuen Verbandsgemeinde zugeordnet und damit im Rathaus Altrip untergebracht sein.
Näheres ist durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der neuen Verbandsgemeinde und der Rheinfähre Altrip GmbH zu regeln.

§ 7
Trägerschaften für Gemeindeeinrichtungen

(1) Zuständigkeiten und Trägerschaften für Kindertagesstätten, Grundschulen, Sportstätten, Bauhöfe, Friedhöfe, Jugendhäuser, Büchereien, Heimatmuseen, Dorfgemeinschaftshäuser, Vereinshäuser u. a., die bisher in der Trägerschaft bzw. Zuständigkeit der verbandsfreien Gemeinde Altrip und der Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee waren, verbleiben in der neuen Verbandsgemeinde zunächst bei den Ortsgemeinden. Ebenso die jeweiligen Eigentumsverhältnisse.
(2) Alle nicht von den Aufgabenübergängen an die neue Verbandsgemeinde betroffenen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohngebäude, Wald, Straßen, Spielplätze u. a. verbleiben im Eigentum der künftigen Ortsgemeinde Altrip.
(3) Das speziell für die in Ziffer (1) genannten Einrichtungen beschäftigte Personal, Erzieher/innen, Jugendpfleger/innen, Hausmeister/innen, Schulsekretär/innen, Büchereibedienstete, Bauhofmitarbeiter/innen einschließlich der Reinigungskräfte für die entsprechenden Gebäude und Anlagen kommt ins bzw. verbleibt im Arbeitsverhältnis mit den Ortsgemeinden.
(4) Änderungen der vorgenannten Zuständigkeiten der Trägerschaften sind im Einvernehmen durch Beschlüsse der zuständigen kommunalen Gremien möglich.

§ 8
Vermögensübergang

Das nach dem Landesgesetz über die freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde auf die neue Verbandsgemeinde übergehende bewegliche und unbewegliche Vermögen geht ohne Darlehnsverpflichtungen aus der Anschaffung oder Herstellung des übergehenden Vermögens auf die neue Verbandsgemeinde über.

§9
Einmalige einwohnerbezogene Landeszuweisung

Die neue Verbandsgemeinde wird die vom Land einmalig gewährte einwohnerbezogenen Zuweisung im Verhältnis der Einwohnerzahl (Stichtag 30.06.2011) auf die Ortsgemeinden der neuen Verbandsgemeinde verteilen.

§ 10
Salvatorische Klausel

(1) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden sollten, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt worden sind.
(2) Sofern in dieser Vereinbarung versehentlich die Regelung vereinbarungsbedürftiger Punkte unterblieben ist, verpflichten sich die verbandsfreie Gemeinde Altrip und die Verbandsgemeinde Waldsee, eine einvernehmliche Regelung im Geiste dieser Vereinbarung zu finden.
Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises als unmittelbare Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In Teil 8 und 9 unserer Informationsreihe hatte ich Sie über die Möglichkeit informiert sich an der Namensfindung für die neue Verbandsgemeinde zu beteiligen. Hieran möchte ich heute nochmals erinnern. Die Aktion endet mit Ablauf des 31.01.2012.
Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Loch unter Telefon 399922 oder per Email unter info@altrip.de zur Verfügung.
Für Rückfragen stehe auch ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Ihr
Jürgen Jacob, Bürgermeister


Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 1 (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 2: Fusion mit der Stadt Ludwigshafen?! (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 3: Fusion mit der Verbandsgemeinde Waldsee?! (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 4: ausgewählte Fragen?! (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 5: Fragen unserer Bürger! (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 6: Gutachten für den Rhein-Pfalz-Kreis und Selbständigkeit der Gemeinde Altrip (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 7: Aktuelle Beschlusslage im Gemeinderat und „Wie geht’s jetzt weiter?“ (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 8: Ideenwettbewerb: Neuer Name für neue Verbandsgemeinde (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 9: Ideenwettbewerb zur Namensfindung und Infos zum Bürgerentscheid (PDF-Dokument)

Kommunal- und Verwaltungsreform - was kommt jetzt? Teil 10: Abschluss einer Fusionsvereinbarung mit der Verbandsgemeinde Waldsee

Erstes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform (PDF-Dokument)

Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform (PDF-Dokument)

Gutachterliche Stellungnahme zur Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz (PDF-Dokument)

Gutachten im Auftrag des Ministeriums des Innern und für Sport - Endbericht für die Untersuchungsregion 2 - (PDF-Dokument)


Weitere Informationen erhalten Sie unter:

http://www.ism.rlp.de/ (Internetpräsenz des Ministerium des Inneren und für Sport in Rheinland-Pfalz)